Wer in der Schweiz einen Erotikbetrieb führen oder eröffnen will, trifft mit der Wahl der Betriebsart die teuerste Entscheidung des ganzen Projekts – meist lange bevor ein Mietvertrag unterschrieben ist. Denn «Salon», «Studio», «Club» oder «Escort-Agentur» sind nicht nur Namen für dasselbe Geschäft in unterschiedlicher Grösse. Hinter jeder Bezeichnung steht ein eigenes Ertragsmodell, eine eigene Kostenstruktur und ein eigener Behördenpfad.
Dieser Beitrag betrachtet die Betriebsarten deshalb nicht als Begriffsliste, sondern als Geschäftsmodelle: Woher kommt der Umsatz, wo liegt die Kapitalbindung, welche Dauerpflichten bleiben nach der Eröffnung, und wie entwickelt sich der Markt für das jeweilige Modell?
Rechtsbegriff und Marktbegriff sind zwei verschiedene Dinge
Die erste Verwirrung entsteht beim Wort selbst. Im Markt sprechen Gäste von Bordell, Laufhaus, Sauna-Club, Massagestudio oder Etablissement. In den kantonalen Erlassen tauchen diese Wörter meist überhaupt nicht auf.
«Salon» ist in vielen Kantonen der Oberbegriff
Im Kanton Bern gilt «Salon» im Prostitutionsgewerbegesetz als Sammelbegriff – Bordelle, Etablissements, Sauna-Clubs und Massagestudios fallen darunter. Im Wallis bestimmt Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Prostitution, dass eine Einzelperson, die ohne Beizug Dritter arbeitet, gar keinen Salon führt, sondern nur der Meldepflicht unterliegt. Neuenburg formuliert es in Art. 5 Abs. 3 LProst ähnlich und präzisiert in der Ausführungsverordnung: höchstens zwei Mitmietende, Mietvertrag mindestens ein Jahr – sonst liegt ein bewilligungspflichtiger Salon vor. Im Jura gelten nach der revidierten LProst Räume, in denen eine Person allein und ohne Beizug Dritter arbeitet, ebenfalls nicht als Salon.
Im Tessin heisst dieselbe Sache «locale erotico»: ein geschlossener Raum oder eine Raumeinheit, die ausschliesslich oder mitbenutzt für die Ausübung der Sexarbeit dient. In Genf unterscheidet die LProst zwischen «salon de massage érotique» und «agence d’escorte» – zwei Bewilligungstatbestände, nicht zwei Marketingnamen.
Die praktische Folge: Wie Sie den Betrieb nennen, ist für die Behörde irrelevant. Entscheidend ist, was tatsächlich passiert – wer die Räume zur Verfügung stellt, wie viele Personen dort arbeiten und ob Dritte an der Organisation beteiligt sind.
Gastronomie macht aus einem Betrieb zwei Betriebe
Sobald Getränke oder Speisen verkauft werden oder Gäste beherbergt werden, kommt ein zweites Bewilligungsregime dazu: das Gastgewerberecht. Das Tessin verlangt für Gastro- und Beherbergungsangebote in einem bewilligten locale erotico ausdrücklich eine separate Gastgewerbebewilligung. In Neuenburg sind Kontaktbars als eigene Kategorie («établissement public avec prostitution») über das Gastgewerberecht erfasst, wobei ein negatives Vorbescheid der Fachstelle die Gewerbepolizei bindet. Die Stadt Zürich verlangt in ihrer Prostitutionsgewerbeverordnung eine klare räumliche Trennung, wenn der Alkoholkonsum nicht mit der Sexarbeit verknüpft sein soll.
Kontaktbar und Cabaret sind damit die aufwendigsten Betriebsarten überhaupt: zwei Bewilligungen, zwei Kontrollbehörden, zwei Sanktionsleitern – und ein Umsatzanteil, der aus dem Gastrogeschäft stammt und entsprechend konjunkturempfindlich ist.
Vier Modelle, vier Kostenstrukturen
Der Kleinstbetrieb: tiefste Einstiegshürde, höchstes Marktrisiko
Zwei Arbeitsplätze, keine Betriebsbewilligung, dafür in der Regel eine Meldepflicht und – das wird oft unterschätzt – die baurechtliche Nutzungsänderung. Der Kanton Bern hat seine Prostitutionsgewerbeverordnung per 1. August 2023 angepasst: Kleinstbetriebe mit maximal zwei Arbeitsplätzen sind grundsätzlich von der Bewilligungspflicht befreit, die Meldepflicht bleibt. Die Begründung der Regierung ist wirtschaftlich interessant – der Zusammenschluss einzelner Sexarbeitender schütze in der Regel besser vor Ausbeutung als ein Grossbetrieb. Im Kanton Luzern beginnt die Bewilligungspflicht bei drei Sexarbeitenden in derselben Wohneinheit; in der Stadt Zürich wurde die Schwelle 2017 von zwei Personen und einem Zimmer auf zwei Personen und zwei Zimmer gelockert.
Das Geschäftsmodell ist dabei kein Vermietungsmodell, sondern eine Kostenteilung: Zwei bis drei Selbständige teilen Miete, Werbung und Reinigung. Kapitalbedarf gering, Fixkostenblock aber unflexibel – und das Hauptrisiko liegt nicht bei der Behörde, sondern auf dem Mietmarkt. Genau daraus entstehen die kurzlebigen «Pop-up»-Strukturen in Business-Apartments, über die in Zürich seit Jahren berichtet wird: Wer keine dauerhaft nutzbaren Räume findet, mietet kurz. Rechtlich ist das heikel, weil Baurecht und Meldepflichten auch für wenige Wochen gelten.
Der mittlere Salon: Zimmermiete als Ertragsmodell – und Präsenz als Preis
Drei bis rund zehn Arbeitsplätze: Hier liegt der klassische bewilligungspflichtige Salon. Der Umsatz der Betriebsführung stammt typischerweise aus Raummieten oder Tagespauschalen, nicht aus Dienstleistungsumsätzen – ein Unterordnungsverhältnis ist in mehreren Kantonen ausdrücklich untersagt (etwa Art. 14 lit. e GPr Wallis, Art. 21 LProst Neuenburg).
Der Preis dafür sind Dauerpflichten, die direkt Personalkosten erzeugen. Das Tessiner Ausführungsreglement verlangt vom Betreiber eine Präsenz von acht Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche plus gemeldete Stellvertretung. Der Jura verlangt eine persönliche und effektive Führung mit Anwesenheit während des Betriebs. Neuenburg verlangt eine monatliche Meldung des Registers bis zum 10. des Folgemonats, das Tessin eine tagesaktuelle Liste. Wer mit einem Salon rechnet, sollte also nicht nur Miete und Umbau kalkulieren, sondern eine faktische Vollzeitstelle für Führung und Administration.
Dazu kommen laufende Gebühren: In Neuenburg beträgt die Jahrespauschale nach dem Gebührenarrêté von 2022 rund 1’224 bis 1’530 Franken, die Erteilung 1’326 bis 1’530 Franken. Im Tessin kostet die Bewilligung 350 Franken, die Erneuerung alle zwei Jahre 250 Franken. Das sind keine Summen, die ein Projekt kippen – die Zeitkosten für Bewilligung, Baubewilligung und Kontrollen sind der eigentliche Aufwand.
Grossbetrieb und Club: höchste Kapitalbindung, grösste Standortabhängigkeit
Laufhäuser, Sauna-Clubs und Betriebe mit Gastro brauchen Fläche, Technik, Brandschutz und Parkplätze – und damit Zonen, die solche Nutzungen zulassen. Hier entscheidet das kommunale Bau- und Zonenrecht faktisch vor jeder gewerblichen Bewilligung, und hier entstehen auch die politischen Widerstände: Einsprachen gegen geplante Clubs sind in Schweizer Gemeinden Routine, und die öffentliche Auflage im Amtsblatt macht das Projekt frühzeitig publik.
Wirtschaftlich ist das Modell das einzige mit echter Skalierung: mehr Zimmer, längere Öffnungszeiten, Gastroumsatz, Eintritte. Es ist aber auch das einzige, bei dem ein Bewilligungsentzug den gesamten investierten Betrag entwertet. Das Tessin sieht bei nicht bezahlten Sozialabgaben oder Steuern die sofortige Schliessung vor; Bussen reichen bis 40’000 Franken, in Neuenburg ebenfalls bis 40’000 Franken, im Wallis bis 20’000 Franken und bei Minderjährigen bis 50’000 Franken. Mehrere Betriebe in einer Hand sind zudem nicht überall möglich: Im Tessin ist ausgeschlossen, dass dieselbe natürliche Person mehrere locali führt, und jeder Wechsel des Betreibers löst ein neues Bewilligungsverfahren aus.
Escort-Agentur: wenig Immobilien, viel Compliance
Die Escort-Agentur ist das einzige Modell ohne Publikumsräume. Im Wallis hält die Kantonspolizei ausdrücklich fest, dass Escort-Agenturen keine Baubewilligung benötigen – ein erheblicher Vorteil, weil der langsamste Teil des Verfahrens entfällt. Neuenburg stellt klar, dass Escort in Hotellerie und Parahotellerie kein Gastgewerbebetrieb mit Prostitution ist.
Bewilligungspflichtig ist die Agentur trotzdem: in Genf, Neuenburg, Bern, im Wallis und seit der Revision auch im Jura, wo das Gesuchsformular F51 mindestens 60 Tage vor der geplanten Eröffnung über die Gemeinde beim Service de l’économie et de l’emploi eingeht. Der Ertrag kommt aus Vermittlung und Werbung, die Kostenstruktur ist variabel – und das Hauptrisiko liegt in der Dokumentation: Register über tätige Personen, erbrachte Leistungen und verlangte Gegenleistungen, Meldung von Zu- und Abgängen, Nachweis der Selbständigkeit.
Eine Zusatzfrage, die viele Agenturen unterschätzen: Wo darf überhaupt geleistet werden? Im Tessin wurde diese Frage 2020 gerichtlich geklärt – die Pretura penale sprach zwei Frauen frei, die Kunden zu Hause und im Hotel empfangen hatten; der Staatsrat bestätigte danach, dass die LProst solche Dienstleistungen nicht verbietet. Es blieb aber bei einem erstinstanzlichen Urteil samt Verwaltungsauslegung, nicht bei einer Gesetzesänderung. Meldepflicht, örtliche Verbote und Steuerakonto gelten weiter.
Der Markt 2026: die Mitte dünnt aus
Eine aktuelle nationale Statistik zu Erotikbetrieben existiert nicht – das ist selbst ein Befund. Die letzte umfassende Erhebung bleibt die von fedpol in Auftrag gegebene Untersuchung der Kriminologen Lorenz Biberstein und Martin Killias aus dem Jahr 2015: 902 Salons, Saunas, Kontaktbars und Escort-Services, davon 331 mit mehr als drei Frauen, 436 mit weniger als drei, 135 ohne Angabe. Mehr als die Hälfte der Betriebe wurde von Frauen geführt, bei den Kleinbetrieben rund drei Viertel – Grossbetriebe überwiegend von Männern. Für die Branche als Gewerbe heisst das: Sie ist strukturell kleinteilig und weiblich geführt, nicht grossbetrieblich.
Die kantonalen Zahlen zeigen, wohin sich diese Kleinteiligkeit entwickelt:
- Tessin: 2008 noch rund 35 Lokale mit über 600 tätigen Personen; aktuell 9 bewilligte locali erotici, dazu 21 bis 24 gemeldete Wohnungen und etwa 200 legal tätige Personen. Die Neumeldungen stiegen gleichzeitig von 219 (2022) auf 352 (2024). Der Leiter der zuständigen Sektion führt das ausdrücklich auf eine Verlagerung von den Lokalen in Privatwohnungen zurück.
- Neuenburg: per 31. Dezember 2024 insgesamt 51 Orte – 32 Salons, 18 Privatwohnungen, 1 Gastgewerbebetrieb mit Prostitution. 2015 waren es noch 52 Salons.
- Wallis: 47 Salons nach Angaben der Kantonspolizei (Stand 2021), verteilt auf Ober-, Mittel- und Unterwallis.
- Luzern: rund 110 Betriebe mit etwa 600 tätigen Personen.
- Stadt Zürich: Der Rückgang der Salons von 350 auf 160 wurde bereits 2014 nach Einführung der Prostitutionsgewerbeverordnung dokumentiert; die Zahl der Bewilligungen für die Strichzonen sank von 85 (2020) auf 60 (2025).
Das Muster ist über die Kantone hinweg konsistent: Grossbetriebe und die klassische Mitte verlieren, Kleinststrukturen und wohnungsbasierte Modelle gewinnen, und die registrierten Personenzahlen steigen, während die Zahl der bewilligten Lokale sinkt. Treiber sind nicht primär neue Verbote, sondern Mietkosten, Auflagendichte pro Arbeitsplatz und die Verlagerung der Kundengewinnung ins Netz – wer online gefunden wird, braucht keine Lauflage mehr.
Fünf Fragen, die die Betriebsart festlegen
- Wie viele Arbeitsplätze wirklich? Nicht die geplante Zahl zählt, sondern die höchste gleichzeitig genutzte. Rotation über die Schwelle hinaus wird als bewilligungspflichtiger Betrieb gewertet.
- Gastronomie ja oder nein? Jedes Getränkeangebot öffnet ein zweites Bewilligungsregime.
- Eigene Räume oder Vermittlung? Räume bedeuten Baurecht und Standortbindung, Vermittlung bedeutet Dokumentation.
- Lässt die Zone die Nutzung zu? Diese Frage vor dem Mietvertrag klären, nicht danach.
- Welche Dauerpflichten können Sie tragen? Präsenzpflicht, Register und Meldefristen sind laufende Personalkosten, keine Einmalaufgaben.
Typische Zuordnungsfehler
- Umbenennen hilft nicht. Ein als «Massagestudio» geführter Betrieb mit vier Arbeitsplätzen bleibt ein bewilligungspflichtiger Salon.
- Untermiete als verdeckte Betriebsführung. Wer Räume weitervermietet und mitorganisiert, führt einen Betrieb. Mehrere Kantone behandeln einen über dem Markt liegenden Mietzins ausdrücklich als Druckmittel – das Walliser Ausführungsrecht nennt den «übersetzten Mietzins» als Verstoss. In Lugano hat die Stadt angekündigt, Eigentümer und Untervermieter, die wissentlich illegale Tätigkeiten begünstigt haben, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
- Escort-Agentur mit Zimmer. Sobald die Agentur eigene Räume für die Dienstleistung anbietet, liegt zusätzlich ein Salon vor.
- Mehrere Betriebe in einer Hand. Je nach Kanton nicht zulässig – und ein Betreiberwechsel ist ein neues Verfahren, keine Mutation.
Fazit
Die Betriebsart ist kein Label, sondern die Entscheidung über Kapitalbedarf, Ertragsmodell und Behördenlast. Der Markt bewegt sich dabei klar in Richtung kleiner, flexibler Strukturen: tiefere Fixkosten, weniger Bewilligungslast, mehr Abhängigkeit vom Mietmarkt und von Online-Sichtbarkeit. Wer dagegen in einen Grossbetrieb investiert, kauft Skalierbarkeit – und trägt das Risiko, dass eine einzige Bewilligung das ganze Modell trägt.
Weil die Begriffe von Kanton zu Kanton anders definiert sind, lohnt sich vor jedem Mietvertrag eine schriftliche Auskunft der zuständigen Stelle zur konkret geplanten Konstellation. Dieser Beitrag ordnet die Branche ein und ersetzt keine Rechtsauskunft im Einzelfall.
Quellen
- Neue Studie zum Schweizer Rotlichtmilieu: Es gibt 902 Bordelle (watson)
- In der Schweiz gibt es 902 Bordelle – die meisten werden von Frauen geführt (Aargauer Zeitung)
- Nur sechs bewilligte Bordelle in Zürich (Tages-Anzeiger)
- Immer mehr Pop-up-Salons für Sex: Prostitutionsgewerbe in Zürich stabilisiert sich (Limmattaler Zeitung)
- Lockerung der Regeln für Kleinstbetriebe im Sexgewerbe (Berner Zeitung)
- Prostitutionsgewerbeverordnung Kanton Bern, BSG 935.901
- Salons und Escort-Services, Stadt Bern
- Gewerbepolizeigesetz Kanton Luzern, SRL 955
- Loi sur la prostitution Genf, rsGE I 2 49
- Zahlen gehen überall zurück: Das Ende des Strassenstrichs (Blick)
- Immer mehr Prostituierte arbeiten in Privatwohnungen (zentralplus)
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