Bordell, Salon, Studio, Kontaktbar, Club, Agentur: Im Alltag sind das austauschbare Wörter für dasselbe Geschäft. Im schweizerischen Recht sind sie es nicht – und zwar auf eine Weise, die viele Betreiberinnen und Betreiber erst merken, wenn ein Gesuch zurückkommt oder eine Kontrolle eine Nutzung beanstandet, die man selbst nie so benannt hätte.
Der entscheidende Punkt vorweg: Die Betriebsart ist keine Bezeichnung, die Sie wählen. Sie ist eine Zuordnung, die Behörden vornehmen – teilweise mehrfach, nach unterschiedlichen Kriterien, in verschiedenen Dossiers. Und weil es in der Schweiz kein Bundesgesetz über Erotikbetriebe gibt, heisst «Salon» in Bern etwas anderes als in Genf, und in Thurgau oder Graubünden existiert der Begriff als Rechtsbegriff überhaupt nicht.
Dieser Beitrag ordnet die Betriebsarten deshalb nicht nach Geschäftsmodell, sondern danach, wer die Kategorie zuweist und mit welchem Mass gemessen wird.
Die Betriebsart entsteht auf vier Rechtsebenen gleichzeitig
Ein und dasselbe Haus kann in vier Akten als vier verschiedene Dinge geführt werden. Das ist kein Widerspruch, sondern Systematik – die Ebenen sind voneinander unabhängig.
1. Kantonales Sexgewerbe- oder Gewerbepolizeirecht
Hier entscheidet sich, ob Ihr Betrieb melde- oder bewilligungspflichtig ist und unter welchem Namen. Einige Kantone haben eigene Prostitutionsgesetze (BE, GE, VD, NE, JU, VS, TI, FR), andere haben die Bewilligungspflicht ins allgemeine Gewerbepolizeirecht eingebaut (LU), und eine dritte Gruppe kennt gar keine sexgewerbespezifische Bewilligung (u. a. TG, GR, SH, GL, OW, AI/AR). In dieser dritten Gruppe entsteht die Betriebsart ausschliesslich aus den Ebenen 2 bis 4.
2. Gastgewerberecht
Sobald Getränke oder Speisen gegen Entgelt ausgeschenkt werden, kommt ein völlig eigenes Bewilligungsregime hinzu – mit Wirtefähigkeit, Betriebszeiten, Jugendschutz und Alkoholvorschriften. Aus dem «Salon» wird dann gewerberechtlich eine Gastwirtschaft, die zusätzlich Sexdienstleistungen beherbergt. Historisch war dieser Unterschied auch der Grund für eine Kontrolllücke: Vor der Luzerner Gesetzesänderung war ein grosser Teil der Sexbetriebe für die Polizei kaum zugänglich, weil er ohne gastgewerbliche Bewilligung auskam.
3. Bau- und Nutzungsrecht
Das Baurecht kennt keine «Salons», sondern Nutzungsarten und Störgrade. Hier wird gefragt, ob die Nutzung in der Zone zulässig ist – unabhängig davon, ob Sie eine Sexgewerbebewilligung haben oder nicht. Deshalb gilt in mehreren Kantonen die Reihenfolge: zuerst Baubewilligung, dann Betriebsbewilligung. Das Walliser Ausführungsrecht verlangt ausdrücklich, dass vor dem Bewilligungsgesuch für einen neuen oder geänderten Salon ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird.
4. Arbeits-, Ausländer- und Sozialversicherungsrecht
Diese Ebene fragt nicht nach dem Haus, sondern nach den Personen darin: selbständig oder angestellt, gemeldet oder nicht, zum Erwerb zugelassen oder nicht. Sie verändert die Betriebsart nicht – aber sie entscheidet, welche Pflichten die zugewiesene Betriebsart für Sie auslöst.
«Salon» ist nicht gleich «Salon»: der Kantonsvergleich
Kanton Bern führt mit dem Prostitutionsgewerbegesetz (in Kraft seit 1. April 2013) die Bewilligungspflicht für Salons und für Escort-Services. Zuständig für die Bewilligung ist das Regierungsstatthalteramt; in der Stadt Bern läuft das Gesuch vorab über die Gewerbepolizei. Nach einer Verordnungsanpassung gelten Kleinstbetriebe – Tätigkeit allein oder mit höchstens einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten – als grundsätzlich bewilligungsfrei, bleiben aber meldepflichtig bei der Standortgemeinde. Die Logik: Sichtbarkeit für die Behörden ohne vollen Bewilligungsapparat.
Stadt Zürich regelt das Gewerbe über die kommunale Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO), die Salon- und Strassenprostitution erfasst. Nach den Beratungen im Gemeinderat sind Kleinstsalons mit maximal zwei Zimmern von der polizeilichen Bewilligung befreit – die Baubewilligung brauchen sie weiterhin. Parallel wurde die Zulässigkeit in Gebieten mit hohem Wohnanteil über die Bau- und Zonenordnung geöffnet. Hier zeigt sich die Trennung der Ebenen besonders deutlich: bewilligungsfrei nach Polizeirecht, bewilligungspflichtig nach Baurecht.
Kanton Luzern hat kein eigenes Sexarbeitsgesetz – ein entsprechender Entwurf scheiterte 2015 im Kantonsrat. Die Bewilligungspflicht wurde stattdessen ins Gewerbepolizeigesetz überführt und gilt seit dem 1. Januar 2020. Erfasst ist Sexarbeit in Räumlichkeiten; nach den damaligen Ratsberatungen greift die Bewilligungspflicht, wenn mehr als zwei Sexarbeitende tätig sind. Die Polizei kann Betriebe betreten; eine Bewilligung erhält nicht, wer wegen Menschenhandels oder Förderung der Prostitution verurteilt ist. Die Luzerner Polizei ging von rund 110 Sexbetrieben im Kanton aus.
Genf arbeitet mit der feinsten Begriffsdifferenzierung. Die LProst und das RProst unterscheiden den «salon de massage érotique» von der «agence d’escorte» – und definieren die Escort-Tätigkeit in Art. 15 LProst ausdrücklich als Tätigkeit, die sich auf Verlangen der Kundschaft im Aussenverhältnis abspielt, direkt oder über eine Agentur. Als Agentur gilt, wer gegen Entgelt Kundschaft und Anbietende zusammenbringt. Betreiberinnen und Betreiber melden sich vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Brigade (BTPI).
Neuenburg unterwirft nach Art. 14 LProst sowohl den Salonbetrieb als auch die Escort-Agentur einer Bewilligung; verlangt werden unter anderem Handlungsfähigkeit und die Berechtigung zur selbständigen Tätigkeit in der Schweiz. Das Gesetz stammt vom 30. August 2016 und trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Jura hat eine Revision beschlossen, die vom Melde- zu einem Bewilligungssystem wechselt – für Betriebe im Kanton lohnt der Blick auf den aktuellen Vollzugsstand.
Wallis definiert den Salon im Gesetz über die Prostitution (GPr, 932.1) eigens und knüpft die Bewilligung an eine verantwortliche Person, die handlungsfähig und zur selbständigen Tätigkeit in der Schweiz berechtigt sein muss. Tessin reguliert über die LProst (in Kraft seit 1. Juli 2019) besonders eng – etwa mit Vorgaben zur Belegung von Wohnungen und zu Mietverhältnissen sowie mit einer eigenen Regel für Werbehinweise. Freiburg führt den «Betrieb von Prostitutionsräumlichkeiten» als eigenes Verfahren beim zuständigen Amt.
Kantone ohne Sexgewerbegesetz sind nicht der einfachere Fall, nur der unübersichtlichere. Im Thurgau etwa gibt es keine Betriebsbewilligung, aber das Polizeigesetz erlaubt seit Juni 2024 ausdrücklich das Betreten von Erotikbetrieben. Die Kategorie, in die Ihr Betrieb fällt, kommt dort aus der Zonenordnung Ihrer Gemeinde – und die kann strenger sein als jedes Kantonsgesetz.
Kontaktbar und Club: zwei Regime, ein Betrieb
Die Kontaktbar ist der Lehrfall für die Mehrfachzuordnung. Sie ist gastgewerblich eine Bar – mit Patent, Betriebszeiten und Alkoholvorschriften – und sexgewerberechtlich ein Betrieb mit Dienstleistungsangebot. Wer einen bestehenden Salon um einen Ausschank erweitert, löst daher nicht eine Ergänzung, sondern ein zweites Verfahren aus, häufig zusammen mit einer baurechtlichen Zweckänderung, weil sich Lärm, Betriebszeiten und Besucherfrequenz ändern. Saunaclubs und Wellnessclubs liegen ähnlich: Je grösser der Anteil an Infrastruktur und Gastronomie, desto stärker rückt der Betrieb aus dem Salon- in das Gastgewerberecht.
Cabaret: die Betriebsart, die verschwunden ist
Das Cabaret war jahrzehntelang eine eigene Kategorie mit eigenem Zulassungstitel. Mit der Aufhebung von Art. 34 VZAE per 1. Januar 2016 fiel das Cabaret-Tänzerinnen-Statut weg; der Bund begründete das mit ungenügendem Schutz vor Ausbeutung, Begünstigung von Menschenhandel und schlechten Arbeitsbedingungen. Schon vorher war die Zahl der Betriebe stark rückläufig, und rund die Hälfte der Kantone wendete das Statut nicht mehr an. Für die Branche bleibt daraus eine Lehre: Betriebsarten sind keine Naturkonstanten. Eine Kategorie kann wegfallen – und das Geschäftsmodell, das darauf gebaut war, mit ihr.
Studio: wenn das Schild nicht zur Tätigkeit passt
Massage-, Tantra-, Fetisch- und Dominastudios sind die rechtlich heikelste Gruppe, weil hier Bezeichnung und Tätigkeit am weitesten auseinanderliegen können. Behörden stellen nicht auf den Namen ab, sondern auf die tatsächlich angebotene Leistung. Werden sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten, greift das jeweilige Sexgewerbe- oder Gewerbepolizeirecht – unabhängig davon, was auf der Tür steht. Umgekehrt macht ein erotisch klingender Name aus einem reinen Wellnessbetrieb keinen Erotikbetrieb. Wer hier bewusst unscharf deklariert, riskiert nicht eine Korrektur, sondern ein Verfahren wegen nicht bewilligter Nutzung. In Genf war genau diese Grauzone mehrfach Anlass für Polizeiaktionen gegen Massagesalons.
Escort-Agentur: Betrieb ohne Betriebsräume
Die Escort-Agentur ist die Betriebsart, bei der die Zuordnung am schnellsten übersehen wird, weil kein Lokal existiert, das auffallen könnte. Mehrere Kantone erfassen sie trotzdem ausdrücklich: Bern über die Bewilligungspflicht für Escort-Services, Neuenburg über Art. 14 LProst, Genf über die Legaldefinition in Art. 15 LProst samt Meldepflicht. Dass die Dienstleistung beim Kunden oder im Hotel stattfindet, ist dabei kein Umgehungsargument – es ist Teil der Definition. Baurechtlich relevant wird die Agentur dort, wo Büro, Disposition und Übernachtungsmöglichkeiten zusammenfallen.
Pop-up-Salon und Wohnungsbetrieb: keine Kategorie, aber Pflichten
Das am stärksten wachsende Segment ist zugleich das am schwächsten erfasste. Aus Zürich wird von zunehmend temporär eingerichteten «Pop-up-Salons» berichtet, die weder registriert noch kontrolliert werden. Die Luzerner Polizei bestätigt eine Zunahme von Wohnungsbordellen; Fachpersonen schätzen, dass ein erheblicher Teil der Angebote inzwischen in Privat- oder kurzzeitig gemieteten Wohnungen stattfindet, angebahnt über Online-Plattformen. In Basel-Stadt ist die Verlagerung von der Strasse in Wohnungen ebenfalls politisch dokumentiert.
Das Missverständnis dabei ist gefährlich: Wo keine Betriebsart passt, entfallen nicht die Pflichten. Zonenkonformität, Melde- und Bewilligungserfordernisse, Steuer- und Sozialversicherungspflichten sowie mietrechtliche Fragen bleiben bestehen – nur fehlt der formelle Rahmen, der sie sichtbar und damit auch planbar macht.
Die Betriebsart wechseln: eine Umnutzung ist mehr als ein neues Schild
Wer die Betriebsart ändert, sollte systematisch durchgehen, welche der vier Ebenen betroffen sind:
- Baurecht: Löst die neue Nutzung eine Zweckänderung aus (Störgrad, Betriebszeiten, Wohnanteil, Parkierung)?
- Gastgewerbe: Kommt Ausschank hinzu oder fällt er weg?
- Sexgewerberecht: Ändern sich Zahl der Arbeitsplätze, Räume oder tätigen Personen so, dass die Melde- zur Bewilligungspflicht wird?
- Brandschutz und Hygiene: Mehr Räume und mehr Publikum heisst in der Regel neue Auflagen.
- Werbung: Mehrere Kantone und Gemeinden regeln Reklame für Erotikbetriebe separat; eine neue Betriebsbezeichnung auf der Fassade kann eine eigene Bewilligung brauchen.
- Unternehmensebene: Zweckartikel im Handelsregister, Versicherungsdeckung und Verträge mit den tätigen Personen sollten die reale Betriebsart abbilden – nicht die, mit der man gestartet ist.
Was das Marktbild 2026 über die Betriebsarten sagt
Die klassischen, baulich fest etablierten Betriebsarten schrumpfen. In Genf waren Ende 2018 noch 128 erfasste Prostitutionsorte aktiv, 2024 zählte die zuständige Brigade 58 Massagesalons – mehrheitlich aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen, ein kleinerer Teil behördlich. Gleichzeitig melden sich in Genf weiterhin über 700 Personen pro Jahr neu an. Die Nachfrage verschwindet also nicht; sie wandert in Betriebsarten mit kleinerem Fussabdruck: Kleinstsalon, Wohnung, Escort, Online-Anbahnung.
Die Regulierung folgt diesem Trend in zwei Richtungen gleichzeitig. Bern und Zürich haben Kleinstbetriebe von der Bewilligungspflicht entlastet und dafür auf Meldung umgestellt. Jura geht den umgekehrten Weg und ersetzt die Meldung durch eine Bewilligung. Beides zielt auf dasselbe Problem: Betriebe sichtbar halten, ohne die kleinste Einheit administrativ zu erdrücken.
Fünf Fragen vor dem ersten Gesuch
- Welche Betriebsarten kennt mein Kanton überhaupt als Rechtsbegriff – und welche nicht?
- Ist am Standort die geplante Nutzung zonenkonform, und braucht es zuerst ein Baugesuch?
- Fällt mein Betrieb unter eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht, und wer ist die zuständige Stelle?
- Kommt durch Ausschank, Clubinfrastruktur oder Übernachtung ein zweites Bewilligungsregime hinzu?
- Stimmen Bezeichnung, Werbung, Handelsregisterzweck und tatsächliche Tätigkeit überein?
Wer diese fünf Punkte vor dem Mietvertrag klärt, vermeidet die teuerste Variante: einen fertig eingerichteten Betrieb, dessen Betriebsart im Dossier eine andere ist als in der Realität.
Rechtslage und Zuständigkeiten ändern sich kantonal und kommunal laufend. Prüfen Sie den aktuellen Stand immer direkt bei der zuständigen Stelle – etwa beim Regierungsstatthalteramt (BE), der Stadtpolizei bzw. Gewerbepolizei, der kantonalen Gewerbepolizei (VS), der zuständigen Brigade in Genf oder Ihrer Gemeindebauverwaltung. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht und keine Rechtsberatung.
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