Salon, Kleinstbetrieb oder Kontaktbar: Wie Schwellenwerte über die Betriebsart entscheiden

Wer in der Schweiz einen Erotikbetrieb führt, wählt die Betriebsart nicht frei. Ob ein Objekt als bewilligungsfreier Kleinstbetrieb, als bewilligungspflichtiger Salon, als Kontaktbar mit Ausschank oder als Escort-Service behandelt wird, entscheidet sich an nüchternen Schwellen: an der Zahl der Zimmer, an der Zahl der Arbeitsplätze oder Personen, an der Frage, ob Getränke ausgeschenkt werden, und daran, wer als verantwortliche Person zeichnet.

Das ist mehr als eine Formalie. Dieselben vier Zimmer können in Bern, Zürich, Luzern und Solothurn vier verschiedene Verfahren auslösen – vom blossen Meldeformular bei der Gemeinde bis zum vollen Bewilligungsverfahren mit Strafregisterauszug und rechtskräftiger Baubewilligung. Dieser Beitrag betrachtet die Betriebsarten deshalb nicht als Katalog, sondern von der Schwelle her: Welche Kriterien geben in der Praxis den Ausschlag, und was bedeutet das für Planung, Kosten und Wachstum?

Die Betriebsart ist eine Rechtsfolge, kein Etikett

Salon, Studio, Etablissement, Bordell, Sauna-Club, Kontaktbar, Massagesalon, Escort-Agentur: Im Alltag sind das Marketingbegriffe, die Milieu, Preisniveau und Atmosphäre transportieren. Behörden interessieren sich nicht für das Schild an der Tür, sondern für Tatbestandsmerkmale.

Exemplarisch zeigt das die Luzerner Regelung: Bordelle, Etablissements, Kontaktbars, Massagesalons, Saunas und Escort-Services fallen unter denselben Begriff des Sexgewerbebetriebs, sobald in Räumlichkeiten gegen Entgelt oder andere materielle Werte sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Eine Umbenennung von «Bordell» zu «Wellness-Studio» ändert an der Einordnung nichts – sie kann im Gegenteil das Baubewilligungsverfahren belasten, wenn die deklarierte Nutzung von der tatsächlichen abweicht.

Die Einordnung wirkt sich auf vier Ebenen aus, die im Businessplan alle Geld kosten: Nutzungs- und Zonenkonformität, Bewilligungspflicht und Auflagen, Kontrolldichte sowie Neben-Bewilligungen wie Gastgewerbe oder Überzeit.

Schwelle 1: Wie viele Zimmer, Arbeitsplätze oder Personen?

Die wichtigste Grenze verläuft zwischen dem sehr kleinen und dem regulären Betrieb. Sie ist kantonal unterschiedlich definiert – und sie zählt unterschiedliche Dinge.

Kanton Bern: zwei Arbeitsplätze

Im Kanton Bern gilt seit einer vom Regierungsrat im Juni 2023 kommunizierten Verordnungsänderung: Kleinstbetriebe mit maximal zwei Arbeitsplätzen sind grundsätzlich von der Betriebsbewilligungspflicht befreit. An deren Stelle tritt eine Meldepflicht – das ausgefüllte Meldeformular ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Standortgemeinde einzureichen, damit das Sexgewerbe für die Behörden sichtbar bleibt.

Die Begründung ist bemerkenswert, weil sie eine branchenpolitische Haltung enthält: Der Zusammenschluss einzelner Sexarbeitender soll erleichtert werden, weil solche kleinen Einheiten in der Regel besseren Schutz vor Ausbeutung bieten als grosse Betriebe. Ab dem dritten Arbeitsplatz greift die Betriebsbewilligung des zuständigen Regierungsstatthalteramts, für die Stadt Bern das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Unabhängig von der Grösse bleibt die Registerblattführung eine laufende Pflicht: Registerblätter sind nach Beendigung der Tätigkeit zwei Jahre aufzubewahren und bei Betriebsaufgabe der örtlichen Polizeibehörde abzugeben.

Stadt Zürich: zwei Zimmer

Die Zürcher Prostitutionsgewerbeverordnung knüpft an den Raum an, nicht am Arbeitsplatz: Wer in Gebäuden oder Fahrzeugen Räume zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, braucht vor Betriebsaufnahme eine Bewilligung für Salonprostitution bei der Verwaltungspolizei der Stadtpolizei Zürich. Ausgenommen ist, wer höchstens zwei solcher Räume zur Verfügung stellt.

Entscheidend ist die Reihenfolge: Dem Bewilligungsgesuch ist eine gültige Baubewilligung für die sexgewerbliche Nutzung beizulegen. Die Baubewilligung ist also nicht der zweite, sondern der erste Schritt – wer zuerst mietet und einrichtet, riskiert eine tote Investition.

Kanton Luzern: drei Sexarbeitende

Luzern zählt Personen. Die Bewilligungspflicht greift, wenn in den Räumlichkeiten drei oder mehr Sexarbeitende tätig sind; Betriebe mit maximal zwei Tätigen sind ausgenommen. Zuständig ist die Gastgewerbe- und Gewerbepolizei der Luzerner Polizei.

Kanton Solothurn: keine Untergrenze

Solothurn kennt diese Erleichterung nicht. Seit dem Inkrafttreten des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes am 1. Januar 2016 braucht jede Person, die Räumlichkeiten für die Sexarbeit zur Verfügung stellt oder vermittelt, eine kantonale Betriebsbewilligung – ansonsten droht die Schliessung. Verlangt werden unter anderem ein Betreibungsregisterauszug, ein Strafregisterauszug und eine rechtskräftige Baubewilligung. Mit der Bewilligung verpflichten sich Betreibende dazu, dass weder Alkoholkonsum noch ungeschützter Sex verlangt werden und dass Präventionsmaterial zur Verfügung steht.

Wie gross die Lücke zwischen Register und Realität sein kann, zeigte die Bilanz nach dem ersten Jahr: Trotz des Rufs als Rotlicht-Kanton an den Autobahnachsen zählte das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit lediglich 15 bewilligte Sexgewerbebetriebe.

Merksatz für die Planung: Zwei Zimmer sind nicht zwei Arbeitsplätze und nicht zwei Personen. Zürich zählt Räume, Bern Arbeitsplätze, Luzern tätige Personen, Solothurn zählt gar nicht. Wer über Kantonsgrenzen expandiert, muss das Betriebskonzept jedes Mal neu gegen die lokale Zählweise rechnen.

Schwelle 2: Was neben dem Zimmer angeboten wird

Die zweite Schwelle ist funktional. Sobald zum Zimmer ein Konsumangebot tritt, verschiebt sich die Betriebsart – und mit ihr der Bewilligungsstapel.

Die Luzerner Praxis illustriert das präzise: Betriebe, die Sexarbeit mit dem Konsum von Getränken vor Ort verbinden, müssen in eine Kontaktbar und einen davon getrennten Bereich mit vermieteten Zimmern aufgeteilt werden, je mit separatem Eingang. Ist diese Trennung sauber umgesetzt, gilt der Getränkeausschank als dem Hauptbetrieb untergeordnet, und die Bar wird nicht als Gastgewerbebetrieb im Sinne des Gastgewerbegesetzes eingestuft. Fehlt sie, landet der Betrieb im Gastgewerberecht – mit allem, was dazugehört: Betriebsbewilligung, fachliche Anforderungen an die verantwortliche Person, Öffnungszeiten, Lärm- und Immissionsauflagen. Wer eine Überzeitbewilligung erlangen oder erweitern will, muss zudem ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.

Für die Betriebsführung heisst das: Der Ausschank ist ein realer Umsatzhebel, aber er ist der teuerste Schritt in der Typologie. Ein Sauna- oder FKK-Club, der Wellnessinfrastruktur, Eintrittsmodell und Gastronomie kombiniert, ist regelmässig die aufwendigste Variante – bau-, brandschutz-, hygiene- und personalrechtlich. Der klassische Salon mit drei bis fünf Zimmern und ohne Ausschank ist demgegenüber der Mittelweg mit dem berechenbarsten Auflagenprofil.

Schwelle 3: Wenn es keinen festen Ort gibt – Escort, Terminwohnung, Hotel

Die dritte Schwelle trennt das Zurverfügungstellen von Räumen vom blossen Vermitteln. Beides kann bewilligungs- oder meldepflichtig sein, aber nach unterschiedlichen Regeln.

Im Kanton Bern ist der Escort-Service eine eigene, ebenfalls erfasste Kategorie neben dem Salon; Gesuche laufen in der Stadt Bern über die Orts- und Gewerbepolizei. In Genf gilt nach der Loi sur la prostitution und ihrem Ausführungsreglement: Wer einen Salon betreiben und Dritten Räume für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellen will, muss sich vorgängig und schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular bei der Brigade gegen Menschenhandel und illegale Prostitution anmelden. Die verantwortliche Person eines Salons muss zudem das behördliche Informationsblatt zu Praktiken mit Übertragungsrisiko für sexuell übertragbare Infektionen sichtbar und zugänglich aushängen. Im Wallis wiederum hat sich jede sexarbeitende Person vorgängig bei der Kantonspolizei anzumelden.

Parallel dazu verschiebt sich die Branche in Räume, die keine Betriebsfassade haben. Im Kanton Bern registrieren Behörden seit Jahren eine Zunahme von Sexarbeit in Wohnungen und Hotelzimmern, teils in kurzfristig über Buchungsplattformen gemieteten Ferienwohnungen. Für Kontroll- und Präventionsstellen ist das der schwierigste Fall: Der Zugang zu den Arbeitenden wird schlechter, ohne dass der Schutz vor Ausbeutung besser würde.

Für Betreibende folgt daraus ein oft unterschätztes Risiko: Wer wiederholt Wohnungen zur Verfügung stellt oder Termine in fremden Räumen organisiert, kann in dieselbe Melde- oder Bewilligungspflicht fallen wie ein Salon mit Leuchtschrift. Dazu kommen mietrechtliche Fragen – Untermiete, vertraglicher Nutzungszweck, Zonenkonformität –, die unabhängig vom Sexgewerberecht bestehen.

Schwelle 4: Wer den Betrieb führt

Die vierte Schwelle ist personenbezogen und wird bei Handwechseln regelmässig übersehen. In Basel-Stadt muss eine Salonbetreiberin oder ein Salonbetreiber über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung verfügen; Angehörige von Drittstaaten erhalten keine Bewilligung. Solothurn prüft Straf- und Betreibungsregister, Bern verlangt eine laufende Registerblattführung.

Bewilligungen sind in aller Regel personen- und objektbezogen. Übernahme, Umzug, zusätzliche Zimmer oder ein neuer Bereich im Nachbarlokal sind deshalb keine internen Anpassungen, sondern lösen ein neues Verfahren aus.

Genf und die Mietzinsfrage: die nächste Aufsichtsebene

Ein Blick in die Romandie zeigt, wohin sich die Aufsicht bewegt. Genfer Behörden gehen gegen Salonverantwortliche vor, die überhöhte Mieten verlangen, und eine Anpassung der Prostitutionsgesetzgebung wird diskutiert. Damit rückt genau der Punkt ins Zentrum, an dem sich beim Mietmodell Betrieb und Ausbeutung scheiden.

Wer einen Salon mit Zimmermiete führt, tut deshalb gut daran, die Preisbildung dokumentieren zu können: Marktvergleich, klar definierter Leistungsumfang – Reinigung, Wäsche, Empfang, Werbung, Sicherheit –, transparente Abrechnung und keine Kopplung an Umsätze, Anwesenheitszeiten oder Konsumvorgaben. Das ist zugleich die beste Verteidigung gegen den Vorwurf, es liege eine faktische Anstellung vor.

Fünf Fragen, die Ihre Betriebsart bestimmen

  1. Wie viele Zimmer, Arbeitsplätze oder Personen gleichzeitig – und was genau zählt Ihr Kanton? Dieselbe Fläche kann je nach Zählweise unter oder über der Schwelle liegen.
  2. Stellen Sie Räume zur Verfügung, oder vermitteln Sie nur? Das trennt Salon von Escort-Service – beides kann erfasst sein.
  3. Wird bei Ihnen konsumiert, und sind Bar und Zimmer baulich getrennt? Davon hängt ab, ob Gastgewerberecht dazukommt.
  4. Deckt die Baubewilligung die tatsächliche Nutzung ab? Ohne rechtskräftige Baubewilligung für die sexgewerbliche Nutzung ist in mehreren Kantonen jedes weitere Gesuch chancenlos.
  5. Erfüllen Sie persönlich die Voraussetzungen? Bürgerrecht beziehungsweise Aufenthaltsstatus, Strafregister, Betreibungsregister – und bleiben Sie es auch nach einer Übernahme?

Was das für 2026 bedeutet

Die Bewegung geht in zwei Richtungen gleichzeitig. Auf der einen Seite fragmentiert sich das Angebot: kleinere Einheiten, kürzere Standzeiten, mehr Wohnung und Terminadresse statt grosses Etablissement, Sichtbarkeit über Plattformen statt über die Fassade. Auf der anderen Seite reagiert die Regulierung zweigeteilt – Erleichterung für die Kleinsten, wie im Kanton Bern mit der Meldepflicht statt Bewilligung, und schärfere Anforderungen für alles, was darüber liegt, wie in Solothurn und Luzern.

Ökonomisch heisst das: Die Betriebsart ist eine Kostenentscheidung mit langer Bindung. Kontaktbar und Sauna-Club brauchen Auslastung, um ihre Fixkosten und Auflagen zu tragen. Der mittelgrosse Salon ist am ehesten skalierbar, ohne ins Gastgewerberecht zu rutschen. Der Kleinstbetrieb ist am schnellsten aufgesetzt und am nächsten an den Schutzüberlegungen der Behörden – aber jede dritte Arbeitskraft löst ein Verfahren aus, das man besser vor als nach der Eröffnung plant.

Fazit

Die Frage ist nicht, wie Sie Ihren Betrieb nennen, sondern welche Schwellen Sie überschreiten. Zimmerzahl, Arbeitsplätze, Ausschank, Zone und Person – diese fünf Grössen bestimmen zusammen, ob Sie ein Meldeformular ausfüllen oder ein mehrmonatiges Bewilligungsverfahren durchlaufen. Wer sie am Anfang sauber gegen die Regeln des eigenen Kantons und der eigenen Gemeinde rechnet, spart die teuerste Korrektur der Branche: den Umbau nach der Kontrolle.

Sie planen einen neuen Standort, eine Übernahme oder eine Erweiterung? Prüfen Sie zuerst die Schwellen Ihres Kantons – und stellen Sie Ihren Betrieb dann dort vor, wo Gäste ihn suchen: im Verzeichnis von Erotikbetriebe.ch.

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Kantonale und kommunale Vorschriften ändern sich; massgebend sind die aktuellen Erlasse und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Quellen

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